§ 24 NTG

Notariatstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Für die Übernahme von Geldern, Sparbüchern, Wertpapieren und Wertsachen zur Verwahrung einschließlich der Verbuchung, Verrechnung und Ausfolgung an den bestimmten Empfänger, der Rückstellung an den Übergeber oder der Besorgung des Erlages bei Behörden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

bis einschließlich 70 Euro 1,80 Euro,

2.

über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 3,00 Euro,

3.

über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,40 Euro mehr,

4.

über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 2,70 Euro mehr,

5.

über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 5,80 Euro mehr,

6.

über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 7,60 Euro mehr,

7.

über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 19,70 Euro mehr,

8.

über 21 800 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 39,30 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 72 670 Euro entspräche.

(2) Die Gebühr nach Abs. 1 gilt für die ersten zwölf Monate der Verwahrung. Für jeden angefangenen weiteren Monat ist ein Zwölftel der Gebühr zu entrichten.

(3) Für die Gebarung mit Wechseln, Schecks oder anderen Urkunden, die zur Erhebung eines Protestes übernommen werden, ist außer der Protestgebühr keine Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.

  1. (1)Absatz einsFür die Übernahme von Geldern, Sparbüchern, Wertpapieren und Wertsachen zur Verwahrung einschließlich der Verbuchung, Verrechnung und Ausfolgung an den bestimmten Empfänger, der Rückstellung an den Übergeber oder der Besorgung des Erlages bei Behörden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 2,40 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 3,90 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,90 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 3,60 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 7,60 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 9,90 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 25,70 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 51,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 72 670 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Die Gebühr nach Abs. 1 gilt für die ersten zwölf Monate der Verwahrung. Für jeden angefangenen weiteren Monat ist ein Zwölftel der Gebühr zu entrichten.Die Gebühr nach Absatz eins, gilt für die ersten zwölf Monate der Verwahrung. Für jeden angefangenen weiteren Monat ist ein Zwölftel der Gebühr zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Für die Gebarung mit Wechseln, Schecks oder anderen Urkunden, die zur Erhebung eines Protestes übernommen werden, ist außer der Protestgebühr keine Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.Für die Gebarung mit Wechseln, Schecks oder anderen Urkunden, die zur Erhebung eines Protestes übernommen werden, ist außer der Protestgebühr keine Gebühr nach Absatz eins, zu entrichten.

Stand vor dem 30.04.2023

In Kraft vom 01.08.2010 bis 30.04.2023
(1) Für die Übernahme von Geldern, Sparbüchern, Wertpapieren und Wertsachen zur Verwahrung einschließlich der Verbuchung, Verrechnung und Ausfolgung an den bestimmten Empfänger, der Rückstellung an den Übergeber oder der Besorgung des Erlages bei Behörden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

bis einschließlich 70 Euro 1,80 Euro,

2.

über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 3,00 Euro,

3.

über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,40 Euro mehr,

4.

über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 2,70 Euro mehr,

5.

über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 5,80 Euro mehr,

6.

über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 7,60 Euro mehr,

7.

über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 19,70 Euro mehr,

8.

über 21 800 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 39,30 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 72 670 Euro entspräche.

(2) Die Gebühr nach Abs. 1 gilt für die ersten zwölf Monate der Verwahrung. Für jeden angefangenen weiteren Monat ist ein Zwölftel der Gebühr zu entrichten.

(3) Für die Gebarung mit Wechseln, Schecks oder anderen Urkunden, die zur Erhebung eines Protestes übernommen werden, ist außer der Protestgebühr keine Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.

  1. (1)Absatz einsFür die Übernahme von Geldern, Sparbüchern, Wertpapieren und Wertsachen zur Verwahrung einschließlich der Verbuchung, Verrechnung und Ausfolgung an den bestimmten Empfänger, der Rückstellung an den Übergeber oder der Besorgung des Erlages bei Behörden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 2,40 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 3,90 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,90 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 3,60 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 7,60 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 9,90 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 25,70 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 51,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 72 670 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Die Gebühr nach Abs. 1 gilt für die ersten zwölf Monate der Verwahrung. Für jeden angefangenen weiteren Monat ist ein Zwölftel der Gebühr zu entrichten.Die Gebühr nach Absatz eins, gilt für die ersten zwölf Monate der Verwahrung. Für jeden angefangenen weiteren Monat ist ein Zwölftel der Gebühr zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Für die Gebarung mit Wechseln, Schecks oder anderen Urkunden, die zur Erhebung eines Protestes übernommen werden, ist außer der Protestgebühr keine Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.Für die Gebarung mit Wechseln, Schecks oder anderen Urkunden, die zur Erhebung eines Protestes übernommen werden, ist außer der Protestgebühr keine Gebühr nach Absatz eins, zu entrichten.

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