§ 20 NTG

Notariatstarifgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Vereinbarungen, die sich nur auf Wertsicherung, Stundung oder Änderung der Verzinsung beziehen, für umfangreiche Vollmachten, die bereits die wesentlichen Bestimmungen des vorzunehmenden Rechtsgeschäfts enthalten, für Anweisungen und für Erklärungen, die die Zustimmung zu einer Einverleibung oder Löschung in den öffentlichen Büchern, eine Vorrangseinräumung oder den Verzicht auf einen bücherlichen Rang oder auf ein anderes bücherliches Recht enthalten, sowie für einseitige Erklärungen, die nicht unter eine andere Bestimmung dieses Tarifes fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 4,502,80 Euro (Anm. 1),bis einschließlich 70 Euro 2,80 Euro Anmerkung 1),
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 8,60 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,60 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 7,80 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 10,20 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 12,10 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 15,50 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 30,70 Euro mehr,
    9. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 5,50 Euro (Anm. 2),über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 5,50 Euro Anmerkung 2),
    10. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,20 Euro (Anm. 3) mehr,über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,20 Euro Anmerkung 3) mehr,
    11. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 5 Euro (Anm. 4) mehr,über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 5 Euro Anmerkung 4) mehr,
    12. 95.Ziffer 95über 72 6702 180 Euro bis einschließlich 3634 360 Euro für je angefangene weitere 18 170360 Euro um 30,706,50 Euro (Anm.51) mehr,
    13. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 7,70 Euro (Anm. 6) mehr,über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 7,70 Euro Anmerkung 6) mehr,
    14. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 9,90 Euro (Anm. 7) mehr,über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 9,90 Euro Anmerkung 7) mehr,
    15. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 19,60 Euro (Anm. 8) mehr,über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 19,60 Euro Anmerkung 8) mehr,
    16. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 19,60 Euro (Anm. 8) mehr,über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 19,60 Euro Anmerkung 8) mehr,
    17. 10.Ziffer 10über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 30,7019,60 Euro (Anm. 8) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 19,60 Euro Anmerkung 8) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Betrifft jedoch ein im Abs. 1 genanntes Geschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer BemessungsgrundlageBetrifft jedoch ein im Absatz eins, genanntes Geschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 3,602,20 Euro (Anm. 3),bis einschließlich 70 Euro 2,20 Euro Anmerkung 3),
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,90 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,80 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 6,20 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 7,80 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 8,60 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 10,20 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 20,60 Euro mehr,
    9. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 4,40 Euro (Anm. 9),über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 4,40 Euro Anmerkung 9),
    10. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,70 Euro (Anm. 10) mehr,über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,70 Euro Anmerkung 10) mehr,
    11. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 3,90 Euro (Anm. 11) mehr,über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 3,90 Euro Anmerkung 11) mehr,
    12. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 5 Euro (Anm. 4) mehr,über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 5 Euro Anmerkung 4) mehr,
    13. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 5,50 Euro (Anm. 2) mehr,über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 5,50 Euro Anmerkung 2) mehr,
    14. 97.Ziffer 97über 72 6707 270 Euro bis einschließlich 363 36021 800 Euro für je angefangene weitere 18 1701 820 Euro um 20,606,50 Euro mehr,
    15. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 13,10 Euro (Anm. 5) mehr,über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 13,10 Euro Anmerkung 5) mehr,
    16. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 13,10 Euro (Anm. 12) mehr,über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 13,10 Euro Anmerkung 12) mehr,
    17. 10.Ziffer 10über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 20,6013,10 Euro (Anm. 12) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 13,10 Euro Anmerkung 12) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Vereinbarungen, die sich nur auf Wertsicherung, Stundung oder Änderung der Verzinsung beziehen, für umfangreiche Vollmachten, die bereits die wesentlichen Bestimmungen des vorzunehmenden Rechtsgeschäfts enthalten, für Anweisungen und für Erklärungen, die die Zustimmung zu einer Einverleibung oder Löschung in den öffentlichen Büchern, eine Vorrangseinräumung oder den Verzicht auf einen bücherlichen Rang oder auf ein anderes bücherliches Recht enthalten, sowie für einseitige Erklärungen, die nicht unter eine andere Bestimmung dieses Tarifes fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 4,502,80 Euro (Anm. 1),bis einschließlich 70 Euro 2,80 Euro Anmerkung 1),
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 8,60 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,60 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 7,80 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 10,20 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 12,10 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 15,50 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 30,70 Euro mehr,
    9. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 5,50 Euro (Anm. 2),über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 5,50 Euro Anmerkung 2),
    10. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,20 Euro (Anm. 3) mehr,über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,20 Euro Anmerkung 3) mehr,
    11. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 5 Euro (Anm. 4) mehr,über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 5 Euro Anmerkung 4) mehr,
    12. 95.Ziffer 95über 72 6702 180 Euro bis einschließlich 3634 360 Euro für je angefangene weitere 18 170360 Euro um 30,706,50 Euro (Anm.51) mehr,
    13. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 7,70 Euro (Anm. 6) mehr,über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 7,70 Euro Anmerkung 6) mehr,
    14. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 9,90 Euro (Anm. 7) mehr,über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 9,90 Euro Anmerkung 7) mehr,
    15. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 19,60 Euro (Anm. 8) mehr,über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 19,60 Euro Anmerkung 8) mehr,
    16. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 19,60 Euro (Anm. 8) mehr,über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 19,60 Euro Anmerkung 8) mehr,
    17. 10.Ziffer 10über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 30,7019,60 Euro (Anm. 8) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 19,60 Euro Anmerkung 8) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Betrifft jedoch ein im Abs. 1 genanntes Geschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer BemessungsgrundlageBetrifft jedoch ein im Absatz eins, genanntes Geschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 3,602,20 Euro (Anm. 3),bis einschließlich 70 Euro 2,20 Euro Anmerkung 3),
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,90 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,80 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 6,20 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 7,80 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 8,60 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 10,20 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 20,60 Euro mehr,
    9. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 4,40 Euro (Anm. 9),über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 4,40 Euro Anmerkung 9),
    10. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,70 Euro (Anm. 10) mehr,über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,70 Euro Anmerkung 10) mehr,
    11. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 3,90 Euro (Anm. 11) mehr,über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 3,90 Euro Anmerkung 11) mehr,
    12. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 5 Euro (Anm. 4) mehr,über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 5 Euro Anmerkung 4) mehr,
    13. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 5,50 Euro (Anm. 2) mehr,über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 5,50 Euro Anmerkung 2) mehr,
    14. 97.Ziffer 97über 72 6707 270 Euro bis einschließlich 363 36021 800 Euro für je angefangene weitere 18 1701 820 Euro um 20,606,50 Euro mehr,
    15. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 13,10 Euro (Anm. 5) mehr,über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 13,10 Euro Anmerkung 5) mehr,
    16. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 13,10 Euro (Anm. 12) mehr,über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 13,10 Euro Anmerkung 12) mehr,
    17. 10.Ziffer 10über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 20,6013,10 Euro (Anm. 12) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 13,10 Euro Anmerkung 12) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten