§ 94 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2022 bis 31.12.9999
Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Art und Größe der Einrichtung des Gesundheitswesens und unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Normen, sonstiger einschlägiger internationaler oder nationaler Normen im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten durch Verordnung besondere Bestimmungen zu erlassen hinsichtlich der

1.

zu verwendenden Geräte oder -systeme, ihrer Eigenschaften und ihrer Instandhaltung,

2.

zu verwendenden Hilfsmittel,

3.

zu verwendenden Verfahren,

4.

Maßnahmen zur Validierung und Routinekontrolle,

5.

Organisation der Sterilisation und Desinfektion,

6.

Maßnahmen zum Qualitätsmanagement,

7.

regelmäßigen Inspektionen und

8.

einschlägigen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.

§ 94 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.

Stand vor dem 25.05.2022

In Kraft vom 01.01.1997 bis 25.05.2022
Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Art und Größe der Einrichtung des Gesundheitswesens und unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Normen, sonstiger einschlägiger internationaler oder nationaler Normen im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten durch Verordnung besondere Bestimmungen zu erlassen hinsichtlich der

1.

zu verwendenden Geräte oder -systeme, ihrer Eigenschaften und ihrer Instandhaltung,

2.

zu verwendenden Hilfsmittel,

3.

zu verwendenden Verfahren,

4.

Maßnahmen zur Validierung und Routinekontrolle,

5.

Organisation der Sterilisation und Desinfektion,

6.

Maßnahmen zum Qualitätsmanagement,

7.

regelmäßigen Inspektionen und

8.

einschlägigen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.

§ 94 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.

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