§ 82 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2022 bis 31.12.9999
Gebrauchsanweisungen und dem Medizinprodukt beigefügte sicherheitsbezogene Informationen für den Anwender sind bei Medizinprodukten im Sinne des § 81 Abs. 1 § 82 MPGso aufzubewahren, daß sie den mit der Anwendung befaßten Personen jederzeit zugänglich sind seit 25.05.2022 weggefallen.

Stand vor dem 25.05.2022

In Kraft vom 01.01.1997 bis 25.05.2022
Gebrauchsanweisungen und dem Medizinprodukt beigefügte sicherheitsbezogene Informationen für den Anwender sind bei Medizinprodukten im Sinne des § 81 Abs. 1 § 82 MPGso aufzubewahren, daß sie den mit der Anwendung befaßten Personen jederzeit zugänglich sind seit 25.05.2022 weggefallen.

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