§ 76 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Bewertung von Meldungen gemäß § 70 Abs. 1 hat sich die Beurteilung insbesondere auf die Fragestellung zu erstrecken,Im Rahmen der Bewertung von Meldungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, hat sich die Beurteilung insbesondere auf die Fragestellung zu erstrecken,
    1. 1.Ziffer einsworauf das Ereignis zurückzuführen ist,
    2. 2.Ziffer 2ob sich das Medizinprodukt in einem nicht ordnungsgemäßem Zustand befand,
    3. 3.Ziffer 3ob gegebenenfalls nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht sowie
    4. 4.Ziffer 4ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Vorkehrungen, insbesondere hinsichtlich gleichartiger Medizinprodukte, erforderlich machen.
  2. (2)Absatz 2Barauslagen, die dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach § 75 und Abs. 1 entstanden sind, sind vom Verantwortlichen für das Inverkehrbringen zu tragen, wenn auf Grund einer solchen Beurteilung eine Maßnahme im Sinne des § 77 durch einen Mangel an einem Medizinprodukt oder seiner Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung erforderlich wird.Barauslagen, die dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach Paragraph 75 und Absatz eins, entstanden sind, sind vom Verantwortlichen für das Inverkehrbringen zu tragen, wenn auf Grund einer solchen Beurteilung eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 77, durch einen Mangel an einem Medizinprodukt oder seiner Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung erforderlich wird.
§ 76 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.

Stand vor dem 25.05.2022

In Kraft vom 01.01.2006 bis 25.05.2022
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Bewertung von Meldungen gemäß § 70 Abs. 1 hat sich die Beurteilung insbesondere auf die Fragestellung zu erstrecken,Im Rahmen der Bewertung von Meldungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, hat sich die Beurteilung insbesondere auf die Fragestellung zu erstrecken,
    1. 1.Ziffer einsworauf das Ereignis zurückzuführen ist,
    2. 2.Ziffer 2ob sich das Medizinprodukt in einem nicht ordnungsgemäßem Zustand befand,
    3. 3.Ziffer 3ob gegebenenfalls nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht sowie
    4. 4.Ziffer 4ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Vorkehrungen, insbesondere hinsichtlich gleichartiger Medizinprodukte, erforderlich machen.
  2. (2)Absatz 2Barauslagen, die dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach § 75 und Abs. 1 entstanden sind, sind vom Verantwortlichen für das Inverkehrbringen zu tragen, wenn auf Grund einer solchen Beurteilung eine Maßnahme im Sinne des § 77 durch einen Mangel an einem Medizinprodukt oder seiner Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung erforderlich wird.Barauslagen, die dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach Paragraph 75 und Absatz eins, entstanden sind, sind vom Verantwortlichen für das Inverkehrbringen zu tragen, wenn auf Grund einer solchen Beurteilung eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 77, durch einen Mangel an einem Medizinprodukt oder seiner Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung erforderlich wird.
§ 76 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.

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