§ 25 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2022 bis 31.12.9999
§ 25 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.Paragraph 25,

Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung im Hinblick auf die Zweckbestimmung, die eingesetzte Technologie sowie auf Anwendungsort, -art und -dauer der Medizinprodukte unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften

  1. 1.Ziffer einsjene Klassen festzulegen, denen Medizinprodukte insbesondere im Hinblick auf die Konformitätsbewertung zuzuordnen sind, und
  2. 2.Ziffer 2die Kriterien und Regeln festzulegen, nach denen Medizinprodukte den Klassen nach Z 1 zuzuordnen sind.die Kriterien und Regeln festzulegen, nach denen Medizinprodukte den Klassen nach Ziffer eins, zuzuordnen sind.

Stand vor dem 25.05.2022

In Kraft vom 01.01.1997 bis 25.05.2022
§ 25 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.Paragraph 25,

Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung im Hinblick auf die Zweckbestimmung, die eingesetzte Technologie sowie auf Anwendungsort, -art und -dauer der Medizinprodukte unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften

  1. 1.Ziffer einsjene Klassen festzulegen, denen Medizinprodukte insbesondere im Hinblick auf die Konformitätsbewertung zuzuordnen sind, und
  2. 2.Ziffer 2die Kriterien und Regeln festzulegen, nach denen Medizinprodukte den Klassen nach Z 1 zuzuordnen sind.die Kriterien und Regeln festzulegen, nach denen Medizinprodukte den Klassen nach Ziffer eins, zuzuordnen sind.

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