§ 110 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2002 die §§ 17a, 35 Abs. 3 und 88b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2002;

2.

mit 1. Jänner 2003 die §§ 63 Abs. 3 Z 5 sowie 94 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2002.

(2) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 35 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2002§ 110 NVG gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 05.01.2002 bis 31.12.2019
(1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2002 die §§ 17a, 35 Abs. 3 und 88b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2002;

2.

mit 1. Jänner 2003 die §§ 63 Abs. 3 Z 5 sowie 94 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2002.

(2) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 35 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2002§ 110 NVG gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.

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