§ 110 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2002 die §§ 17a, 35 Abs. 3 und 88b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2002;mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 17 a,, 35 Absatz 3 und 88b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 6/2002;
    2. 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2003 die §§ 63 Abs. 3 Z 5 sowie 94 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2002.mit 1. Jänner 2003 die Paragraphen 63, Absatz 3, Ziffer 5, sowie 94 Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2002,.
  2. (2)Absatz 2Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 35 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2002, gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.
§ 110 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 05.01.2002 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2002 die §§ 17a, 35 Abs. 3 und 88b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2002;mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 17 a,, 35 Absatz 3 und 88b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 6/2002;
    2. 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2003 die §§ 63 Abs. 3 Z 5 sowie 94 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2002.mit 1. Jänner 2003 die Paragraphen 63, Absatz 3, Ziffer 5, sowie 94 Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2002,.
  2. (2)Absatz 2Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 35 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2002, gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.
§ 110 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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