§ 103 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 7 Abs. 3, 14 Abs. 1 Z 2, 20 Abs. 1, 42 Abs. 1 Z 4, 45 Abs. 2 Z 3, 48 Abs. 7, 64 erster Satz, Z 4 lit. b und c, 72 Abs. 5, 73 Abs. 3, 87 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1996§ 103 NVG sowie die Aufhebung des § 20 Abs. 2 treten rückwirkend mit 1seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Die §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1996 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) Die §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1996 sind ab 1. Jänner 1996 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1995 bereits bestanden haben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.2019
(1) Die §§ 7 Abs. 3, 14 Abs. 1 Z 2, 20 Abs. 1, 42 Abs. 1 Z 4, 45 Abs. 2 Z 3, 48 Abs. 7, 64 erster Satz, Z 4 lit. b und c, 72 Abs. 5, 73 Abs. 3, 87 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1996§ 103 NVG sowie die Aufhebung des § 20 Abs. 2 treten rückwirkend mit 1seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Die §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1996 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) Die §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1996 sind ab 1. Jänner 1996 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1995 bereits bestanden haben.

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