§ 102 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 2 Z 5 bis 13, 7 Abs. 1, 26, 32, 53, 54, 55, 56, 59, 60 Abs. 1, 2 und 3, 64a, 64b, 64c, 65, 67 Abs. 1, 3 und 5, 70, 71, 72 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 und 2, 72a, 73 Abs. 1 und 3, 74 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 2, 4 und 6, 77a, 78 Abs. 3, 80, 81 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 1, 90 Abs. 2, 93 Abs. 1, 100, 101 und 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1994§ 102 NVG treten mit 1seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 2 Z 13 (alt) wird rückwirkend mit 1. Juli 1993 aufgehoben.

(3) Der Präsident und dessen Stellvertreter, die nach der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes weiterhin Versicherungsvertreter sind und mindestens fünf Jahre hindurch eine Funktion ausgeübt haben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pensionen) nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.

(4) Die Bestimmungen des § 67 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an aus ihrer Funktion ausgeschiedene Präsidenten und deren Stellvertreter sowie die Hinterbliebenen der Genannten beziehen, auf die im Abs. 3 angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zu der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.2019
(1) Die §§ 2 Z 5 bis 13, 7 Abs. 1, 26, 32, 53, 54, 55, 56, 59, 60 Abs. 1, 2 und 3, 64a, 64b, 64c, 65, 67 Abs. 1, 3 und 5, 70, 71, 72 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 und 2, 72a, 73 Abs. 1 und 3, 74 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 2, 4 und 6, 77a, 78 Abs. 3, 80, 81 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 1, 90 Abs. 2, 93 Abs. 1, 100, 101 und 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1994§ 102 NVG treten mit 1seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 2 Z 13 (alt) wird rückwirkend mit 1. Juli 1993 aufgehoben.

(3) Der Präsident und dessen Stellvertreter, die nach der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes weiterhin Versicherungsvertreter sind und mindestens fünf Jahre hindurch eine Funktion ausgeübt haben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pensionen) nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.

(4) Die Bestimmungen des § 67 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an aus ihrer Funktion ausgeschiedene Präsidenten und deren Stellvertreter sowie die Hinterbliebenen der Genannten beziehen, auf die im Abs. 3 angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zu der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.

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