§ 90 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 90 NVG (1weggefallen) Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1972 gilt der im Jahre 1971 von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gemäß § 27 Abs. 3 Z 7 des Notarversicherungsgesetzes 1938 festgesetzte Anpassungsfaktorseit 01.01.2015 weggefallen.

(2) Die in den §§ 9 Abs. 2, 26 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 8, 55 Abs. 5, 58, 61 und 62 genannten festen Beträge sind erstmalig ab 1. Jänner 1973 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2014
§ 90 NVG (1weggefallen) Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1972 gilt der im Jahre 1971 von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gemäß § 27 Abs. 3 Z 7 des Notarversicherungsgesetzes 1938 festgesetzte Anpassungsfaktorseit 01.01.2015 weggefallen.

(2) Die in den §§ 9 Abs. 2, 26 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 8, 55 Abs. 5, 58, 61 und 62 genannten festen Beträge sind erstmalig ab 1. Jänner 1973 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

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