§ 73 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern§ 73 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Der Präsident, dessen Stellvertreter und eines der drei weiteren Vorstandsmitglieder (dessen Stellvertreter) hat der Gruppe der Notare, eines (dessen Stellvertreter) der Gruppe der Notariatskandidaten und eines (dessen Stellvertreter) der Gruppe der ehemaligen Notare anzugehören.

(1a) Ist der Präsident/die Präsidentin oder eines der drei weiteren Mitglieder zeitweilig an der Ausübung des Amtes verhindert, so sind sie durch ihre gewählten StellvertreterInnen zu vertreten.

(2) Den Vorsitz im Vorstand hat der Präsident zu führen. § 72 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Präsident, dessen Stellvertreter und zwei der drei weiteren Vorstandsmitglieder müssen, sofern sie Versicherte sind, ihren Amtssitz (Dienstort), sofern sie ehemalige Notare sind, ihren Wohnsitz in Wien oder in einer solchen Entfernung von Wien haben, daß sie kurzfristig an den Sitz der Anstalt gelangen können.

(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung anderes bestimmt wird. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und der Bestimmungen des Abs. 5 und 6 einzelne seiner Obliegenheiten dem Präsidenten (dessen Stellvertreter) oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten der Geschäftsstelle der Versicherungsanstalt übertragen.

(5) Der Präsident hat Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, bei Gefahr im Verzug so weit selbst zu besorgen und in solchen Fällen die Versicherungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, als notwendig ist, um einen ihr drohenden Schaden abzuwehren beziehungsweise einen ihr entgehenden Vorteil zu sichern. Der Präsident hat den zuständigen Verwaltungskörpern nachträglich über die von ihm getroffenen Maßnahmen zu berichten.

(6) Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Insoweit hat er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Satzung hat zu bestimmen, inwieweit der Präsident in anderen als den in Abs. 5 bezeichneten Fällen und inwieweit andere Mitglieder der Verwaltungskörper die Versicherungsanstalt vertreten können.

(7) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern§ 73 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Der Präsident, dessen Stellvertreter und eines der drei weiteren Vorstandsmitglieder (dessen Stellvertreter) hat der Gruppe der Notare, eines (dessen Stellvertreter) der Gruppe der Notariatskandidaten und eines (dessen Stellvertreter) der Gruppe der ehemaligen Notare anzugehören.

(1a) Ist der Präsident/die Präsidentin oder eines der drei weiteren Mitglieder zeitweilig an der Ausübung des Amtes verhindert, so sind sie durch ihre gewählten StellvertreterInnen zu vertreten.

(2) Den Vorsitz im Vorstand hat der Präsident zu führen. § 72 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Präsident, dessen Stellvertreter und zwei der drei weiteren Vorstandsmitglieder müssen, sofern sie Versicherte sind, ihren Amtssitz (Dienstort), sofern sie ehemalige Notare sind, ihren Wohnsitz in Wien oder in einer solchen Entfernung von Wien haben, daß sie kurzfristig an den Sitz der Anstalt gelangen können.

(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung anderes bestimmt wird. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und der Bestimmungen des Abs. 5 und 6 einzelne seiner Obliegenheiten dem Präsidenten (dessen Stellvertreter) oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten der Geschäftsstelle der Versicherungsanstalt übertragen.

(5) Der Präsident hat Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, bei Gefahr im Verzug so weit selbst zu besorgen und in solchen Fällen die Versicherungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, als notwendig ist, um einen ihr drohenden Schaden abzuwehren beziehungsweise einen ihr entgehenden Vorteil zu sichern. Der Präsident hat den zuständigen Verwaltungskörpern nachträglich über die von ihm getroffenen Maßnahmen zu berichten.

(6) Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Insoweit hat er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Satzung hat zu bestimmen, inwieweit der Präsident in anderen als den in Abs. 5 bezeichneten Fällen und inwieweit andere Mitglieder der Verwaltungskörper die Versicherungsanstalt vertreten können.

(7) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.

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