§ 66 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Verwaltung der Versicherungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfern§ 66 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Die Verwaltungskörper sind:

1.

die Hauptversammlung,

2.

der Vorstand.

(2) Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versicherungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.2019
(1) Die Verwaltung der Versicherungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfern§ 66 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Die Verwaltungskörper sind:

1.

die Hauptversammlung,

2.

der Vorstand.

(2) Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versicherungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.

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