§ 51 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person bei einem Stichtag nach dem 1§ 51 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. September 2027 nach Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter); bei einem früheren Stichtag sobald sie das in § 112 Abs. 3 genannte Lebensalter erreicht hat. Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.

(2) Besteht bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension bzw. vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.

(3) Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person bei einem Stichtag nach dem 1§ 51 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. September 2027 nach Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter); bei einem früheren Stichtag sobald sie das in § 112 Abs. 3 genannte Lebensalter erreicht hat. Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.

(2) Besteht bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension bzw. vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.

(3) Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.

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