§ 49 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hat ein Notariatskandidat bei vorübergehender Berufsunfähigkeit§ 49 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Der Anspruch besteht für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zu 12 Monaten. Ist die vorübergehende Berufsunfähigkeit die Folge eines Dienstunfalles, erhöht sich diese Frist auf 24 Monate.

(2) § 47 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.2019
(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hat ein Notariatskandidat bei vorübergehender Berufsunfähigkeit§ 49 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Der Anspruch besteht für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zu 12 Monaten. Ist die vorübergehende Berufsunfähigkeit die Folge eines Dienstunfalles, erhöht sich diese Frist auf 24 Monate.

(2) § 47 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

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