§ 47 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei dauernder Berufsunfähigkeit§ 47 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei dauernder Berufsunfähigkeit§ 47 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

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