§ 46a NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die versicherte Person ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters bei der Versicherungsanstalt einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren Versicherungszeiten zu stellen§ 46a NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Für die Antragstellung und bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit ist § 41 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
Die versicherte Person ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters bei der Versicherungsanstalt einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren Versicherungszeiten zu stellen§ 46a NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Für die Antragstellung und bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit ist § 41 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

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