§ 45 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVersicherungsmonate sind anrechenbar, wenn sie in den Anrechnungszeitraum fallen. Darunter ist der längste unmittelbar vor dem Stichtag (§ 41 Abs. 2) gelegene Zeitraum zu verstehen, der mindestens zu drei Vierteln durch Versicherungsmonate gedeckt ist.Versicherungsmonate sind anrechenbar, wenn sie in den Anrechnungszeitraum fallen. Darunter ist der längste unmittelbar vor dem Stichtag (Paragraph 41, Absatz 2,) gelegene Zeitraum zu verstehen, der mindestens zu drei Vierteln durch Versicherungsmonate gedeckt ist.
  2. (2)Absatz 2Bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes bleiben folgende Zeiten, sofern sie nicht als Versicherungszeiten gelten, außer Betracht:
    1. 1.Ziffer einsZeiten während des Ersten oder des Zweiten Weltkrieges, in denen der Versicherte Kriegsdienst geleistet hat oder Zeiten einer aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Kriegsgefangenschaft bzw. Zivilinternierung;
    2. 2.Ziffer 2Zeiten zwischen dem 4. März 1933 und dem 31. März 1952, in denen ein Notar aus politischen Gründen oder aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert war;
    3. 3.Ziffer 3Zeiten, in denen ein Versicherter auf Grund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;
    4. 4.Ziffer 4Zeiten, in denen ein Notariatskandidat wegen Stellenlosigkeit vorübergehend nicht im Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en eingetragen war;
    5. 5.Ziffer 5Zeiten, in denen der Versicherte Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hatte;
    6. 6.Ziffer 6die letzten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gelegenen Zeiten, sofern sie nicht nach Z. 1 bis 5 außer Betracht bleiben, bis zur Höchstdauer von 18 Monaten.die letzten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gelegenen Zeiten, sofern sie nicht nach Ziffer eins bis 5 außer Betracht bleiben, bis zur Höchstdauer von 18 Monaten.
  3. (3)Absatz 3Zeiten der im Abs. 2 Z. 4 bezeichneten Art bleiben nur bis zum Höchstausmaß von 90 Tagen in einem Kalenderjahr, insgesamt von höchstens 180 Tagen, bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes außer Betracht.Zeiten der im Absatz 2, Ziffer 4, bezeichneten Art bleiben nur bis zum Höchstausmaß von 90 Tagen in einem Kalenderjahr, insgesamt von höchstens 180 Tagen, bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes außer Betracht.
§ 45 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsVersicherungsmonate sind anrechenbar, wenn sie in den Anrechnungszeitraum fallen. Darunter ist der längste unmittelbar vor dem Stichtag (§ 41 Abs. 2) gelegene Zeitraum zu verstehen, der mindestens zu drei Vierteln durch Versicherungsmonate gedeckt ist.Versicherungsmonate sind anrechenbar, wenn sie in den Anrechnungszeitraum fallen. Darunter ist der längste unmittelbar vor dem Stichtag (Paragraph 41, Absatz 2,) gelegene Zeitraum zu verstehen, der mindestens zu drei Vierteln durch Versicherungsmonate gedeckt ist.
  2. (2)Absatz 2Bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes bleiben folgende Zeiten, sofern sie nicht als Versicherungszeiten gelten, außer Betracht:
    1. 1.Ziffer einsZeiten während des Ersten oder des Zweiten Weltkrieges, in denen der Versicherte Kriegsdienst geleistet hat oder Zeiten einer aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Kriegsgefangenschaft bzw. Zivilinternierung;
    2. 2.Ziffer 2Zeiten zwischen dem 4. März 1933 und dem 31. März 1952, in denen ein Notar aus politischen Gründen oder aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert war;
    3. 3.Ziffer 3Zeiten, in denen ein Versicherter auf Grund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;
    4. 4.Ziffer 4Zeiten, in denen ein Notariatskandidat wegen Stellenlosigkeit vorübergehend nicht im Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en eingetragen war;
    5. 5.Ziffer 5Zeiten, in denen der Versicherte Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hatte;
    6. 6.Ziffer 6die letzten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gelegenen Zeiten, sofern sie nicht nach Z. 1 bis 5 außer Betracht bleiben, bis zur Höchstdauer von 18 Monaten.die letzten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gelegenen Zeiten, sofern sie nicht nach Ziffer eins bis 5 außer Betracht bleiben, bis zur Höchstdauer von 18 Monaten.
  3. (3)Absatz 3Zeiten der im Abs. 2 Z. 4 bezeichneten Art bleiben nur bis zum Höchstausmaß von 90 Tagen in einem Kalenderjahr, insgesamt von höchstens 180 Tagen, bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes außer Betracht.Zeiten der im Absatz 2, Ziffer 4, bezeichneten Art bleiben nur bis zum Höchstausmaß von 90 Tagen in einem Kalenderjahr, insgesamt von höchstens 180 Tagen, bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes außer Betracht.
§ 45 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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