§ 43 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1§ 43 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 1972 sind:

1.

Zeiten, die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften als Beitragszeiten in der Notarversicherung gegolten haben;

2.

Zeiten, in denen ein Versicherter aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst geleistet hat, soweit diese Zeiten nach der Notariatsordnung (§ 6 der Notariatsordnung) angerechnet werden und sofern sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.2019
Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1§ 43 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 1972 sind:

1.

Zeiten, die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften als Beitragszeiten in der Notarversicherung gegolten haben;

2.

Zeiten, in denen ein Versicherter aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst geleistet hat, soweit diese Zeiten nach der Notariatsordnung (§ 6 der Notariatsordnung) angerechnet werden und sofern sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben.

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