§ 40 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
In der Pensionsversicherung sind zu gewähren:

1.

aus dem Versicherungsfall des Alters

a)

die Alterspension;

b)

ab 1. Jänner 2015 die vorzeitige Alterspension;

2.

aus dem Versicherungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension;

3.

aus dem Versicherungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Berufsunfähigkeitsgeld;

4.

aus dem Versicherungsfall des Todes

a)

die Hinterbliebenenpensionen,

b)

die Abfindung,

c)

der Bestattungskostenbeitrag.

§ 40 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
In der Pensionsversicherung sind zu gewähren:

1.

aus dem Versicherungsfall des Alters

a)

die Alterspension;

b)

ab 1. Jänner 2015 die vorzeitige Alterspension;

2.

aus dem Versicherungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension;

3.

aus dem Versicherungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Berufsunfähigkeitsgeld;

4.

aus dem Versicherungsfall des Todes

a)

die Hinterbliebenenpensionen,

b)

die Abfindung,

c)

der Bestattungskostenbeitrag.

§ 40 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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