§ 38 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind von der Versicherungsanstalt zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (§ 37§ 38 NVG) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (§ 37) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsanstalt bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.

(3) Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers

1.

auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;

2.

die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.

(4) Zur Eintreibung der Forderung der Versicherungsanstalt auf Grund der Rückforderungsbescheide ist ihr die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind von der Versicherungsanstalt zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (§ 37§ 38 NVG) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (§ 37) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsanstalt bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.

(3) Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers

1.

auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;

2.

die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.

(4) Zur Eintreibung der Forderung der Versicherungsanstalt auf Grund der Rückforderungsbescheide ist ihr die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).

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