§ 9 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung werden durch Beiträge der Versicherten gemäß Abs. 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.

(2) Die Versicherten haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 218,02 €, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10 v.H., so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 21,80 € zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1.Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 § 9 NVGmit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.

(3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung einer mindestens 20-jährigen Prognose der finanziellen Entwicklung der Versicherungsanstalt alljährlich für das folgende Jahr so festzusetzen, dass die dauerhafte Deckung der Ausgaben gewährleistet ist. Dabei darf die liquide Rücklage (§ 78a) am Ende jedes Geschäftsjahres ein Drittel der Ausgaben dieses Jahres nicht unterschreiten. Überdies ist auf die beabsichtigte Verwendung oder Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf sonstige Mittel der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.

(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.

(4a) Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16) gelten auch dann als Einkünfte der versicherten Person im letzten Beitragsmonat und sind daher Teil der Beitragsgrundlage (§§ 10 Abs. 1 Z 2 und 14 Abs. 2), wenn die Versicherungspflicht zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kanzleiablöse durch die ehemalige versicherte Person bereits seit 31.12.2019 weggefallen ist (§ 9 Abs. 4).

(5) Die Beitragspflicht ruht:

1.

bei einem Notar für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt.

2.

bei einem Notariatskandidaten für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2019
(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung werden durch Beiträge der Versicherten gemäß Abs. 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.

(2) Die Versicherten haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 218,02 €, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10 v.H., so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 21,80 € zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1.Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 § 9 NVGmit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.

(3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung einer mindestens 20-jährigen Prognose der finanziellen Entwicklung der Versicherungsanstalt alljährlich für das folgende Jahr so festzusetzen, dass die dauerhafte Deckung der Ausgaben gewährleistet ist. Dabei darf die liquide Rücklage (§ 78a) am Ende jedes Geschäftsjahres ein Drittel der Ausgaben dieses Jahres nicht unterschreiten. Überdies ist auf die beabsichtigte Verwendung oder Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf sonstige Mittel der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.

(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.

(4a) Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16) gelten auch dann als Einkünfte der versicherten Person im letzten Beitragsmonat und sind daher Teil der Beitragsgrundlage (§§ 10 Abs. 1 Z 2 und 14 Abs. 2), wenn die Versicherungspflicht zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kanzleiablöse durch die ehemalige versicherte Person bereits seit 31.12.2019 weggefallen ist (§ 9 Abs. 4).

(5) Die Beitragspflicht ruht:

1.

bei einem Notar für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt.

2.

bei einem Notariatskandidaten für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge.

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