§ 5 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Versicherten haben sich bei der Versicherungsanstalt binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie als Notare oder als Notariatskandidaten anzusehen sind, anzumelden und binnen zwei Wochen, nachdem sie diese Eigenschaft verloren haben, abzumelden§ 5 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Versicherten haben der Versicherungsanstalt jede für den Bestand der Versicherung bedeutsame Änderung in ihren Verhältnissen binnen zwei Wochen zu melden.

(2a) Bedient sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (§ 2 Z 19) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen erbracht, an dessen/deren Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen (§ 2 Z 20) wirtschaftlich betrachtet (§ 65a) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, so haben die versicherte Person oder die an der Notar-Partnerschaft beteiligten Versicherten dies der Versicherungsanstalt unverzüglich zu melden.

(3) Die Meldungen nach den Abs. 1, 2 und 2a haben alle wesentlichen Angaben zu enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind. Die Satzung der Versicherungsanstalt kann, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, vorsehen, daß für die Erstattung von Meldungen von der Versicherungsanstalt aufzulegende Vordrucke zu verwenden sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2019
(1) Die Versicherten haben sich bei der Versicherungsanstalt binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie als Notare oder als Notariatskandidaten anzusehen sind, anzumelden und binnen zwei Wochen, nachdem sie diese Eigenschaft verloren haben, abzumelden§ 5 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Versicherten haben der Versicherungsanstalt jede für den Bestand der Versicherung bedeutsame Änderung in ihren Verhältnissen binnen zwei Wochen zu melden.

(2a) Bedient sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (§ 2 Z 19) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen erbracht, an dessen/deren Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen (§ 2 Z 20) wirtschaftlich betrachtet (§ 65a) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, so haben die versicherte Person oder die an der Notar-Partnerschaft beteiligten Versicherten dies der Versicherungsanstalt unverzüglich zu melden.

(3) Die Meldungen nach den Abs. 1, 2 und 2a haben alle wesentlichen Angaben zu enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind. Die Satzung der Versicherungsanstalt kann, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, vorsehen, daß für die Erstattung von Meldungen von der Versicherungsanstalt aufzulegende Vordrucke zu verwenden sind.

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