§ 1 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten§ 1 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.2019
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten§ 1 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes.

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