§ 14 RAPG

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2020 bis 31.12.9999

Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten anzuführen, welchesämtliche von ihm bei der Ausarbeitung benützte Hilfsmittel (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz) anzuführen und zu bestätigen, dass er bei deren Ausarbeitung benütztausschließlich diese verwendet hat.

Stand vor dem 31.03.2020

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.03.2020

Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten anzuführen, welchesämtliche von ihm bei der Ausarbeitung benützte Hilfsmittel (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz) anzuführen und zu bestätigen, dass er bei deren Ausarbeitung benütztausschließlich diese verwendet hat.

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