§ 13 RAPG

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2020 bis 31.12.9999

Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:

1.

im Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren oder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz,

2.

Im Verwaltungsrecht (einschließlich des Abgabenrechts) eine Rechtsmittelschrift aufgrund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder einen ParteiantragAntrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 3 oder 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d und Art. 140a B-VG.

3.

im Strafrecht an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.

Stand vor dem 31.03.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.03.2020

Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:

1.

im Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren oder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz,

2.

Im Verwaltungsrecht (einschließlich des Abgabenrechts) eine Rechtsmittelschrift aufgrund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder einen ParteiantragAntrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 3 oder 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d und Art. 140a B-VG.

3.

im Strafrecht an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.

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