§ 127 FPG Vollziehung

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
§ 127.Paragraph 127,

Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 4, 30 Abs. 32, 49 Abs. 1 und 2,45c sowie 108 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 11, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 21, 2830 Abs. 23 und 31 Abs. 4 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung des § 23 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz, mit der Vollziehung der §§ 5 Abs. 4 §§ 8 Abs. 1 2. Halbsatz, 8 Abs. 1 2. Satz und 9596 ist der Bundesminister für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 114, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 17, Absatz eins und 2, 19 Absatz 4,, 30, Absatz 3,2, 49 Absatz eins und 245 c, sowie 108 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der Paragraphen 11,, 16, Absatz eins,, 17, Absatz 3,, 21, 2830, Absatz 23 und 31 Absatz 4, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung des Paragraph 23, ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz, mit der Vollziehung der Paragraphen 58, Absatz 4, 2. Halbsatz, 8 Absatz eins, 2. Satz und 9596 ist der Bundesminister für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung der Paragraphen 114,, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 28.12.2023 bis 11.06.2026
§ 127.Paragraph 127,

Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 4, 30 Abs. 32, 49 Abs. 1 und 2,45c sowie 108 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 11, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 21, 2830 Abs. 23 und 31 Abs. 4 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung des § 23 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz, mit der Vollziehung der §§ 5 Abs. 4 §§ 8 Abs. 1 2. Halbsatz, 8 Abs. 1 2. Satz und 9596 ist der Bundesminister für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 114, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 17, Absatz eins und 2, 19 Absatz 4,, 30, Absatz 3,2, 49 Absatz eins und 245 c, sowie 108 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der Paragraphen 11,, 16, Absatz eins,, 17, Absatz 3,, 21, 2830, Absatz 23 und 31 Absatz 4, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung des Paragraph 23, ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz, mit der Vollziehung der Paragraphen 58, Absatz 4, 2. Halbsatz, 8 Absatz eins, 2. Satz und 9596 ist der Bundesminister für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung der Paragraphen 114,, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.

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