§ 109 FPG Verständigungspflicht von Behörden

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Hat ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bei Vornahme einer Entscheidung oder Amtshandlung begründeten Verdacht, dass eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliege, hat sie dies der zuständigen FremdenpolizeibehördeLandespolizeidirektion mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013

Hat ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bei Vornahme einer Entscheidung oder Amtshandlung begründeten Verdacht, dass eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliege, hat sie dies der zuständigen FremdenpolizeibehördeLandespolizeidirektion mitzuteilen.

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