§ 79 FPG Durchführung der Schubhaft

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Landespolizeidirektion gilt § 53c Abs. 1 bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern gemäß § 78 Abs. 6 gilt § 53d VStG.Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Landespolizeidirektion gilt Paragraph 53 c, Absatz eins bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern gemäß Paragraph 78, Absatz 6, gilt Paragraph 53 d, VStG.
  2. (2)Absatz 2,Fremde unter sechzehn JahrenMündige Minderjährige dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.
  3. (2a)Absatz 2 a,Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn und solange – auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach § 2b GVG-B 2005 – gewährleistet ist, dass die Anhaltung deren körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet.Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn und solange – auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach Paragraph 2 b, GVG-B 2005 – gewährleistet ist, dass die Anhaltung deren körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet.
  4. (2b)Absatz 2 b,Nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten sind Schubhäftlinge, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und Schubhäftlinge, bei denen dies nicht der Fall ist, getrennt voneinander anzuhalten.
  5. (2c)Absatz 2 c,Schubhäftlinge verschiedenen Geschlechts können gemeinsam in Schubhaft angehalten werden, wenn sie zueinander in einem Angehörigenverhältnis gemäß Art. 3 Z 9 der Statusverordnung stehen und sämtliche Betroffene der gemeinsamen Anhaltung zugestimmt haben.Schubhäftlinge verschiedenen Geschlechts können gemeinsam in Schubhaft angehalten werden, wenn sie zueinander in einem Angehörigenverhältnis gemäß Artikel 3, Ziffer 9, der Statusverordnung stehen und sämtliche Betroffene der gemeinsamen Anhaltung zugestimmt haben.
  6. (3)Absatz 3,Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Wurde auch gegen einen Elternteil, einen Erziehungsberechtigten oder Erziehungsberechtigtendie primäre Bezugsperson die Schubhaft verhängt, sind minderjährige Schubhäftlinge gemeinsam mit diesem oder dieser anzuhalten, es sei denn, dass ihr Wohl eine getrennte Anhaltung verlangt.
  7. (4)Absatz 4,Die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Landespolizeidirektionen hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.
  8. (5)Absatz 5,Sofern eine familien- und kindgerechte Unterbringung gewährleistet ist, ist Fremden, die zeitnah zu einer Abschiebung in Schubhaft angehalten sind, zu gestatten, dass sie von ihnen zur Obsorge anvertrauten Minderjährigen begleitet werden. Im Falle des Begleitens gelten die Schutznormen aus der Hausordnung sinngemäß für die Minderjährigen.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 20.07.2015 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Landespolizeidirektion gilt § 53c Abs. 1 bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern gemäß § 78 Abs. 6 gilt § 53d VStG.Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Landespolizeidirektion gilt Paragraph 53 c, Absatz eins bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern gemäß Paragraph 78, Absatz 6, gilt Paragraph 53 d, VStG.
  2. (2)Absatz 2,Fremde unter sechzehn JahrenMündige Minderjährige dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.
  3. (2a)Absatz 2 a,Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn und solange – auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach § 2b GVG-B 2005 – gewährleistet ist, dass die Anhaltung deren körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet.Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn und solange – auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach Paragraph 2 b, GVG-B 2005 – gewährleistet ist, dass die Anhaltung deren körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet.
  4. (2b)Absatz 2 b,Nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten sind Schubhäftlinge, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und Schubhäftlinge, bei denen dies nicht der Fall ist, getrennt voneinander anzuhalten.
  5. (2c)Absatz 2 c,Schubhäftlinge verschiedenen Geschlechts können gemeinsam in Schubhaft angehalten werden, wenn sie zueinander in einem Angehörigenverhältnis gemäß Art. 3 Z 9 der Statusverordnung stehen und sämtliche Betroffene der gemeinsamen Anhaltung zugestimmt haben.Schubhäftlinge verschiedenen Geschlechts können gemeinsam in Schubhaft angehalten werden, wenn sie zueinander in einem Angehörigenverhältnis gemäß Artikel 3, Ziffer 9, der Statusverordnung stehen und sämtliche Betroffene der gemeinsamen Anhaltung zugestimmt haben.
  6. (3)Absatz 3,Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Wurde auch gegen einen Elternteil, einen Erziehungsberechtigten oder Erziehungsberechtigtendie primäre Bezugsperson die Schubhaft verhängt, sind minderjährige Schubhäftlinge gemeinsam mit diesem oder dieser anzuhalten, es sei denn, dass ihr Wohl eine getrennte Anhaltung verlangt.
  7. (4)Absatz 4,Die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Landespolizeidirektionen hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.
  8. (5)Absatz 5,Sofern eine familien- und kindgerechte Unterbringung gewährleistet ist, ist Fremden, die zeitnah zu einer Abschiebung in Schubhaft angehalten sind, zu gestatten, dass sie von ihnen zur Obsorge anvertrauten Minderjährigen begleitet werden. Im Falle des Begleitens gelten die Schutznormen aus der Hausordnung sinngemäß für die Minderjährigen.

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