§ 59 FPG Besondere Verfahrensbestimmungen

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
§ 59.Paragraph 59,

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  1. (31)Absatz 3eins,Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ist im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird.
  2. (42)Absatz 42,Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
  3. (5)Absatz 5Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.
  4. (6)Absatz 6Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar,
    1. 1.Ziffer einsbis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ 17 BFA-VG) oderbis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (Paragraph 17, BFA-VG) oder
    2. 2.Ziffer 2bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 18 BFA-VG).bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Paragraph 18, BFA-VG).
    Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 so gilt § 12a AsylG 2005.Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 so gilt Paragraph 12 a, AsylG 2005.
  5. (3)Absatz 3,Verwirklicht ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52, so ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.Verwirklicht ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß Paragraph 52,, so ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.
  6. (4)Absatz 4,Die Durchsetzbarkeit einer gegen einen Antragsteller (Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung) bestehenden, aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist aufgeschoben, solange diesem das Recht auf Verbleib (Art. 10 und 68 der Verfahrensverordnung sowie § 12 AsylG 2005) zukommt. § 52 Abs. 8 gilt sinngemäß, die Z 1 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erlassung und des Eintritts der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung die Erlassung und der Eintritt der Rechtskraft der den Antrag auf internationalen Schutz ablehnenden Entscheidung treten.Die Durchsetzbarkeit einer gegen einen Antragsteller (Artikel 3, Ziffer 13, der Verfahrensverordnung) bestehenden, aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist aufgeschoben, solange diesem das Recht auf Verbleib (Artikel 10 und 68 der Verfahrensverordnung sowie Paragraph 12, AsylG 2005) zukommt. Paragraph 52, Absatz 8, gilt sinngemäß, die Ziffer eins und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erlassung und des Eintritts der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung die Erlassung und der Eintritt der Rechtskraft der den Antrag auf internationalen Schutz ablehnenden Entscheidung treten.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.06.2026
§ 59.Paragraph 59,

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  1. (31)Absatz 3eins,Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ist im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird.
  2. (42)Absatz 42,Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
  3. (5)Absatz 5Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.
  4. (6)Absatz 6Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar,
    1. 1.Ziffer einsbis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ 17 BFA-VG) oderbis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (Paragraph 17, BFA-VG) oder
    2. 2.Ziffer 2bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 18 BFA-VG).bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Paragraph 18, BFA-VG).
    Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 so gilt § 12a AsylG 2005.Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 so gilt Paragraph 12 a, AsylG 2005.
  5. (3)Absatz 3,Verwirklicht ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52, so ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.Verwirklicht ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß Paragraph 52,, so ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.
  6. (4)Absatz 4,Die Durchsetzbarkeit einer gegen einen Antragsteller (Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung) bestehenden, aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist aufgeschoben, solange diesem das Recht auf Verbleib (Art. 10 und 68 der Verfahrensverordnung sowie § 12 AsylG 2005) zukommt. § 52 Abs. 8 gilt sinngemäß, die Z 1 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erlassung und des Eintritts der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung die Erlassung und der Eintritt der Rechtskraft der den Antrag auf internationalen Schutz ablehnenden Entscheidung treten.Die Durchsetzbarkeit einer gegen einen Antragsteller (Artikel 3, Ziffer 13, der Verfahrensverordnung) bestehenden, aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist aufgeschoben, solange diesem das Recht auf Verbleib (Artikel 10 und 68 der Verfahrensverordnung sowie Paragraph 12, AsylG 2005) zukommt. Paragraph 52, Absatz 8, gilt sinngemäß, die Ziffer eins und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erlassung und des Eintritts der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung die Erlassung und der Eintritt der Rechtskraft der den Antrag auf internationalen Schutz ablehnenden Entscheidung treten.

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