§ 28 FPG Transitreisende

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischemösterreichischen Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen nicht der Visumpflicht.
  2. (2)Absatz 2,Drittstaaten, deren Staatsangehörige auf Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Visakodex für den Transit über einen österreichischen Flughafen ein Visum benötigen, sind vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung kundzumachen.Drittstaaten, deren Staatsangehörige auf Grundlage des Artikel 3, Absatz 2, Visakodex für den Transit über einen österreichischen Flughafen ein Visum benötigen, sind vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung kundzumachen.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischemösterreichischen Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen nicht der Visumpflicht.
  2. (2)Absatz 2,Drittstaaten, deren Staatsangehörige auf Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Visakodex für den Transit über einen österreichischen Flughafen ein Visum benötigen, sind vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung kundzumachen.Drittstaaten, deren Staatsangehörige auf Grundlage des Artikel 3, Absatz 2, Visakodex für den Transit über einen österreichischen Flughafen ein Visum benötigen, sind vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung kundzumachen.

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