§ 4 FPG Gemeindewachkörper

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers zur ÜberwachungBesorgung der Einhaltung dieses BundesgesetzesFremdenpolizei durch Verordnung des Landespolizeidirektors der Fremdenpolizeibehörde mit deren ZustimmungLandespolizeidirektion unterstellt werden. Sie schreiten bei der Vollziehung dieser Aufgaben für die FremdenpolizeibehördeLandespolizeidirektion ein und können sich der Befugnisse nach diesem Bundesgesetzdem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück dieses Bundesgesetzes bedienen. Die Unterstellung erfolgt mitist auf Antrag der Gemeinde oder bei Nichterfüllung der dem Gemeindewachkörper übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landespolizeidirektors aufzuheben. Die Unterstellung ist

1.

auf Antrag der Gemeinde aufzuheben oder

2.

auf Antrag der Fremdenpolizeibehörde erster Instanz aufzuheben, wenn der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.

Die Aufhebung der Ermächtigung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers zur ÜberwachungBesorgung der Einhaltung dieses BundesgesetzesFremdenpolizei durch Verordnung des Landespolizeidirektors der Fremdenpolizeibehörde mit deren ZustimmungLandespolizeidirektion unterstellt werden. Sie schreiten bei der Vollziehung dieser Aufgaben für die FremdenpolizeibehördeLandespolizeidirektion ein und können sich der Befugnisse nach diesem Bundesgesetzdem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück dieses Bundesgesetzes bedienen. Die Unterstellung erfolgt mitist auf Antrag der Gemeinde oder bei Nichterfüllung der dem Gemeindewachkörper übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landespolizeidirektors aufzuheben. Die Unterstellung ist

1.

auf Antrag der Gemeinde aufzuheben oder

2.

auf Antrag der Fremdenpolizeibehörde erster Instanz aufzuheben, wenn der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.

Die Aufhebung der Ermächtigung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors.

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