§ 15 StrG Übergangsbestimmungen

Strafregistergesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
§ 15.Paragraph 15,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Inneres und für Justiz, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.

  1. (1)Absatz einsDie Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 6) Übermittlungen gemäß § 4 Abs. 5 nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß § 2 Abs. 1a vorzunehmen.Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Paragraph 14, Absatz 6,) Übermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, vorzunehmen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z. 33, BGBl. I Nr. 65/2025)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,)

  2. (3)Absatz 3Die Aktenzahlen sämtlicher Abschlussberichte (§ 100 Abs. 2 Z 4 StPO) und die aktenführenden Behörden nach § 3 Abs. 2 Z 1, Aliasnamen oder Pseudonyme und sonstige Aliasdaten der verurteilten Person nach § 3 Abs. 2 Z 2 sowie Kennzeichnungen nach § 3 Abs. 2 Z 11 sind nach Maßgabe der Möglichkeiten der automationsunterstützten Übermittlung spätestens jedoch mit dem von der Bundesministerin für Justiz gemäß § 14 Abs. 17 kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN dem Strafregisteramt mittels Strafkarte zu übermitteln.Die Aktenzahlen sämtlicher Abschlussberichte (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4, StPO) und die aktenführenden Behörden nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Aliasnamen oder Pseudonyme und sonstige Aliasdaten der verurteilten Person nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Kennzeichnungen nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11, sind nach Maßgabe der Möglichkeiten der automationsunterstützten Übermittlung spätestens jedoch mit dem von der Bundesministerin für Justiz gemäß Paragraph 14, Absatz 17, kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN dem Strafregisteramt mittels Strafkarte zu übermitteln.
  3. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Justiz ist befugt, mit Verordnung festzulegen, welche Straftaten die in § 3 Abs. 2 Z 11 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Landespolizeidirektion Wien ist befugt, Verurteilungen im Strafregister, die vor der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN eingetragen wurden, anhand der in der Verordnung genannten Straftaten abzufragen.Die Bundesministerin für Justiz ist befugt, mit Verordnung festzulegen, welche Straftaten die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11, genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Landespolizeidirektion Wien ist befugt, Verurteilungen im Strafregister, die vor der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN eingetragen wurden, anhand der in der Verordnung genannten Straftaten abzufragen.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 01.01.1974 bis 31.10.2025
§ 15.Paragraph 15,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Inneres und für Justiz, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.

  1. (1)Absatz einsDie Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 6) Übermittlungen gemäß § 4 Abs. 5 nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß § 2 Abs. 1a vorzunehmen.Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Paragraph 14, Absatz 6,) Übermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, vorzunehmen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z. 33, BGBl. I Nr. 65/2025)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,)

  2. (3)Absatz 3Die Aktenzahlen sämtlicher Abschlussberichte (§ 100 Abs. 2 Z 4 StPO) und die aktenführenden Behörden nach § 3 Abs. 2 Z 1, Aliasnamen oder Pseudonyme und sonstige Aliasdaten der verurteilten Person nach § 3 Abs. 2 Z 2 sowie Kennzeichnungen nach § 3 Abs. 2 Z 11 sind nach Maßgabe der Möglichkeiten der automationsunterstützten Übermittlung spätestens jedoch mit dem von der Bundesministerin für Justiz gemäß § 14 Abs. 17 kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN dem Strafregisteramt mittels Strafkarte zu übermitteln.Die Aktenzahlen sämtlicher Abschlussberichte (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4, StPO) und die aktenführenden Behörden nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Aliasnamen oder Pseudonyme und sonstige Aliasdaten der verurteilten Person nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Kennzeichnungen nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11, sind nach Maßgabe der Möglichkeiten der automationsunterstützten Übermittlung spätestens jedoch mit dem von der Bundesministerin für Justiz gemäß Paragraph 14, Absatz 17, kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN dem Strafregisteramt mittels Strafkarte zu übermitteln.
  3. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Justiz ist befugt, mit Verordnung festzulegen, welche Straftaten die in § 3 Abs. 2 Z 11 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Landespolizeidirektion Wien ist befugt, Verurteilungen im Strafregister, die vor der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN eingetragen wurden, anhand der in der Verordnung genannten Straftaten abzufragen.Die Bundesministerin für Justiz ist befugt, mit Verordnung festzulegen, welche Straftaten die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11, genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Landespolizeidirektion Wien ist befugt, Verurteilungen im Strafregister, die vor der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN eingetragen wurden, anhand der in der Verordnung genannten Straftaten abzufragen.

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