§ 13 StrG

Strafregistergesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Die BundespolizeidirektionLandespolizeidirektion Wien hat innerhalb der ersten sechs Monate jedes Kalenderjahres dem Österreichischen Statistischen Zentralamt die zur Erstellung der Kriminalstatistik erforderlichen Daten des Strafregisters bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.08.2012

Die BundespolizeidirektionLandespolizeidirektion Wien hat innerhalb der ersten sechs Monate jedes Kalenderjahres dem Österreichischen Statistischen Zentralamt die zur Erstellung der Kriminalstatistik erforderlichen Daten des Strafregisters bekanntzugeben.

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