§ 22 OGHG Geschäftsordnung

OGH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

Geschäftsordnung

§ 22. (1) Der Präsident hat durch Verwaltungsverordnung eine Geschäftsordnung über den inneren Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:

a)

die Register, die Verzeichnisse und die sonstigen Geschäftsbehelfe, die zu führen sind, um die für die Erledigung der einzelnen Rechtssachen nötige Übersicht zu erhalten und zugleich eine Überwachung des Geschäftsganges zu sichern,

b)

die Bezeichnung, die Form und die Einrichtung der Geschäftsbehelfe und deren laufende Kontrolle,

c)

die Grundsätze der Aktenbildung,

d)

die Amtswirtschaft und die Materialverrechnung,

e)

die Verwaltung der Amtsbibliothek.

(2) Der Präsident hat weiters den Zugang zum Evidenzbüro (§ 14 Abs. 23), die Höhe des Kostenersatzes (§ 15a Abs. 12) sowie unter Bedachtnahme auf die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Möglichkeiten zu regeln, Abdrucke aller Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes oder der Entscheidungen bestimmter Sachgebiete gegen Kostenersatz laufend zu beziehen (Abonnement); diese Regelungen sind durch Anschlag beim Obersten Gerichtshof kundzumachen.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.08.2001

Geschäftsordnung

§ 22. (1) Der Präsident hat durch Verwaltungsverordnung eine Geschäftsordnung über den inneren Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:

a)

die Register, die Verzeichnisse und die sonstigen Geschäftsbehelfe, die zu führen sind, um die für die Erledigung der einzelnen Rechtssachen nötige Übersicht zu erhalten und zugleich eine Überwachung des Geschäftsganges zu sichern,

b)

die Bezeichnung, die Form und die Einrichtung der Geschäftsbehelfe und deren laufende Kontrolle,

c)

die Grundsätze der Aktenbildung,

d)

die Amtswirtschaft und die Materialverrechnung,

e)

die Verwaltung der Amtsbibliothek.

(2) Der Präsident hat weiters den Zugang zum Evidenzbüro (§ 14 Abs. 23), die Höhe des Kostenersatzes (§ 15a Abs. 12) sowie unter Bedachtnahme auf die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Möglichkeiten zu regeln, Abdrucke aller Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes oder der Entscheidungen bestimmter Sachgebiete gegen Kostenersatz laufend zu beziehen (Abonnement); diese Regelungen sind durch Anschlag beim Obersten Gerichtshof kundzumachen.

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