§ 9 OGHG Vollversammlung

OGH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

Vollversammlung

§ 9. (1) Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes (§ 1 Abs. 2) bilden die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung obliegt die BeschlußfassungBeschlussfassung über den Tätigkeitsbericht und unter den in diesem Bundesgesetz angeführten Voraussetzungen die Beschlußfassung über die Stellungnahme zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen.

(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1969 bis 31.08.2001

Vollversammlung

§ 9. (1) Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes (§ 1 Abs. 2) bilden die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung obliegt die BeschlußfassungBeschlussfassung über den Tätigkeitsbericht und unter den in diesem Bundesgesetz angeführten Voraussetzungen die Beschlußfassung über die Stellungnahme zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen.

(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen.

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