§ 8 OGHG Verstärkte Senate

OGH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

Verstärkte Senate

§ 8. (1) Ein einfacher Senat ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung - vorbehaltlich des § 11 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes - durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit BeschlußBeschluss ausspricht,

1.

daßdass die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder von der in dieser Rechtsfrage zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Gerichtshofes bedeuten würde oder

2.

daßdass eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.

(2) Ein verstärkter Senat ist zur Entscheidung auch dann berufen, wenn die Sache auf Grund eines aufhebenden Beschlusses oder Urteiles eines verstärkten Senates zurückverwiesen und sodann neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden istBeschluss nach Abs.

(3) Ein Beschluß im Sinne des ersten Absatzes 1 ist in nichtöffentlicher Sitzung (§ 509 Abs. 1 der ZivilprozeßordnungZivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, § 285 c285c Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1960Strafprozessordnung 1975) zu fassen, und zwar vor einer allfälligen mündlichen Verhandlung (§ 509 Abs. 2 der ZivilprozeßordnungZivilprozessordnung) oder vor dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (§ 285 c285c Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960Strafprozessordnung 1975). Ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen BeschlußBeschluss zu fassen, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung oder des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung, so ist der BeschlußBeschluss zu verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche Verhandlung oder den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung neu durchzuführen.

(43) Neben dem für den einfachen Senat bestelltenbestimmten Berichterstatter hat im verstärkten Senat ein weiteres Mitglied den Bericht zu erstatten.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1969 bis 31.08.2001

Verstärkte Senate

§ 8. (1) Ein einfacher Senat ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung - vorbehaltlich des § 11 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes - durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit BeschlußBeschluss ausspricht,

1.

daßdass die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder von der in dieser Rechtsfrage zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Gerichtshofes bedeuten würde oder

2.

daßdass eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.

(2) Ein verstärkter Senat ist zur Entscheidung auch dann berufen, wenn die Sache auf Grund eines aufhebenden Beschlusses oder Urteiles eines verstärkten Senates zurückverwiesen und sodann neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden istBeschluss nach Abs.

(3) Ein Beschluß im Sinne des ersten Absatzes 1 ist in nichtöffentlicher Sitzung (§ 509 Abs. 1 der ZivilprozeßordnungZivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, § 285 c285c Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1960Strafprozessordnung 1975) zu fassen, und zwar vor einer allfälligen mündlichen Verhandlung (§ 509 Abs. 2 der ZivilprozeßordnungZivilprozessordnung) oder vor dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (§ 285 c285c Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960Strafprozessordnung 1975). Ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen BeschlußBeschluss zu fassen, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung oder des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung, so ist der BeschlußBeschluss zu verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche Verhandlung oder den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung neu durchzuführen.

(43) Neben dem für den einfachen Senat bestelltenbestimmten Berichterstatter hat im verstärkten Senat ein weiteres Mitglied den Bericht zu erstatten.

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