§ 8 OGHG Verstärkte Senate

OGH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin einfacher Senat ist durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit Beschluß ausspricht,
    1. 1.Ziffer einsdaß die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder von der in dieser Rechtsfrage zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Gerichtshofes bedeuten würde oder
    2. 2.Ziffer 2daß eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.
  2. (2)Absatz 2Ein verstärkter Senat ist zur Entscheidung auch dann berufen, wenn die Sache auf Grund eines aufhebenden Beschlusses oder Urteiles eines verstärkten Senates zurückverwiesen und sodann neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden ist.
  3. (1)Absatz einsEin einfacher Senat ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung – vorbehaltlich des § 11 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes – durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit Beschluss ausspricht,Ein einfacher Senat ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung – vorbehaltlich des Paragraph 11, Absatz 2, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes – durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit Beschluss ausspricht,
    1. 1.Ziffer einsdass die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder von der in dieser Rechtsfrage zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Gerichtshofes bedeuten würde oder
    2. 2.Ziffer 2dass eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.
  4. (32)Absatz 32Ein Beschluß im Sinne des ersten AbsatzesBeschluss nach Abs. 1 ist in nichtöffentlicher Sitzung (§ 509 Abs. 1 der ZivilprozeßordnungZivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, § 285c Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1960Strafprozessordnung 1975) zu fassen, und zwar vor einer allfälligen mündlichen Verhandlung (§ 509 Abs. 2 der ZivilprozeßordnungZivilprozessordnung) oder vor dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (§ 285c Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960Strafprozessordnung 1975). Ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen BeschlußBeschluss zu fassen, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung oder des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung, so ist der BeschlußBeschluss zu verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche Verhandlung oder den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung neu durchzuführen.Ein Beschluß im Sinne des ersten AbsatzesBeschluss nach Absatz eins, ist in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 509, Absatz eins, der ZivilprozeßordnungZivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, Paragraph 285 c, Absatz eins, der Strafprozeßordnung 1960Strafprozessordnung 1975) zu fassen, und zwar vor einer allfälligen mündlichen Verhandlung (Paragraph 509, Absatz 2, der ZivilprozeßordnungZivilprozessordnung) oder vor dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (Paragraph 285 c, Absatz 2, der Strafprozeßordnung 1960Strafprozessordnung 1975). Ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen BeschlußBeschluss zu fassen, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung oder des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung, so ist der BeschlußBeschluss zu verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche Verhandlung oder den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung neu durchzuführen.
  5. (43)Absatz 43Neben dem für den einfachen Senat bestelltenbestimmten Berichterstatter hat im verstärkten Senat ein weiteres Mitglied den Bericht zu erstatten.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1969 bis 31.08.2001
  1. (1)Absatz einsEin einfacher Senat ist durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit Beschluß ausspricht,
    1. 1.Ziffer einsdaß die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder von der in dieser Rechtsfrage zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Gerichtshofes bedeuten würde oder
    2. 2.Ziffer 2daß eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.
  2. (2)Absatz 2Ein verstärkter Senat ist zur Entscheidung auch dann berufen, wenn die Sache auf Grund eines aufhebenden Beschlusses oder Urteiles eines verstärkten Senates zurückverwiesen und sodann neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden ist.
  3. (1)Absatz einsEin einfacher Senat ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung – vorbehaltlich des § 11 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes – durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit Beschluss ausspricht,Ein einfacher Senat ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung – vorbehaltlich des Paragraph 11, Absatz 2, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes – durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit Beschluss ausspricht,
    1. 1.Ziffer einsdass die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder von der in dieser Rechtsfrage zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Gerichtshofes bedeuten würde oder
    2. 2.Ziffer 2dass eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.
  4. (32)Absatz 32Ein Beschluß im Sinne des ersten AbsatzesBeschluss nach Abs. 1 ist in nichtöffentlicher Sitzung (§ 509 Abs. 1 der ZivilprozeßordnungZivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, § 285c Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1960Strafprozessordnung 1975) zu fassen, und zwar vor einer allfälligen mündlichen Verhandlung (§ 509 Abs. 2 der ZivilprozeßordnungZivilprozessordnung) oder vor dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (§ 285c Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960Strafprozessordnung 1975). Ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen BeschlußBeschluss zu fassen, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung oder des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung, so ist der BeschlußBeschluss zu verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche Verhandlung oder den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung neu durchzuführen.Ein Beschluß im Sinne des ersten AbsatzesBeschluss nach Absatz eins, ist in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 509, Absatz eins, der ZivilprozeßordnungZivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, Paragraph 285 c, Absatz eins, der Strafprozeßordnung 1960Strafprozessordnung 1975) zu fassen, und zwar vor einer allfälligen mündlichen Verhandlung (Paragraph 509, Absatz 2, der ZivilprozeßordnungZivilprozessordnung) oder vor dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (Paragraph 285 c, Absatz 2, der Strafprozeßordnung 1960Strafprozessordnung 1975). Ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen BeschlußBeschluss zu fassen, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung oder des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung, so ist der BeschlußBeschluss zu verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche Verhandlung oder den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung neu durchzuführen.
  5. (43)Absatz 43Neben dem für den einfachen Senat bestelltenbestimmten Berichterstatter hat im verstärkten Senat ein weiteres Mitglied den Bericht zu erstatten.

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