Art. 1 § 15 EFZG (weggefallen)

Entgeltfortzahlungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Beim Hauptverband ist ein Erstattungsfonds zu errichten, der eine ausgeglichene Gebarung der bei den Krankenversicherungsträgern errichteten Erstattungsfonds (§ 14) zu gewährleisten hat. Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. § 14 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Hauptverband hat hinsichtlich des Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr (§ 14 AbsArt. 1 letzter Satz) einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.

(3) Die Mittel des Erstattungsfonds werden aufgebracht:

1.

durch die von den Krankenversicherungsträgern gemäß § 14 Abs. 1 abzuführenden Überschüsse der Erstattungsfonds;

2.

durch sonstige Einnahmen.

(4) Der Hauptverband hat die zur Deckung der bei den Erstattungsfonds der einzelnen Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Gebarungsabgänge und zur Auffüllung der Rücklage (§ 14 Abs15 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen. 1) notwendigen Beträge aus dem bei ihm errichteten Erstattungsfonds zu überweisen (Erstattungsausgleich). Auf diese Beträge kann der Hauptverband über begründeten Antrag des Krankenversicherungsträgers Vorschüsse im erforderlichen Ausmaß gewähren.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 22.12.2018
(1) Beim Hauptverband ist ein Erstattungsfonds zu errichten, der eine ausgeglichene Gebarung der bei den Krankenversicherungsträgern errichteten Erstattungsfonds (§ 14) zu gewährleisten hat. Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. § 14 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Hauptverband hat hinsichtlich des Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr (§ 14 AbsArt. 1 letzter Satz) einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.

(3) Die Mittel des Erstattungsfonds werden aufgebracht:

1.

durch die von den Krankenversicherungsträgern gemäß § 14 Abs. 1 abzuführenden Überschüsse der Erstattungsfonds;

2.

durch sonstige Einnahmen.

(4) Der Hauptverband hat die zur Deckung der bei den Erstattungsfonds der einzelnen Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Gebarungsabgänge und zur Auffüllung der Rücklage (§ 14 Abs15 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen. 1) notwendigen Beträge aus dem bei ihm errichteten Erstattungsfonds zu überweisen (Erstattungsausgleich). Auf diese Beträge kann der Hauptverband über begründeten Antrag des Krankenversicherungsträgers Vorschüsse im erforderlichen Ausmaß gewähren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten