§ 81 AbgEO

Abgabenexekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
Paragraph 81,

Wurde gemäß § 76 eineAuf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebene bewegliche körperlicheherausgegebenen beweglichen körperlichen Sache verwertet, so gemäß § 76 findet § 79 Abs. 2 , Abs. (2) und (3), sinngemäß Anwendung. WurdeAuf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß Paragraph 76, eine an den Vollstrecker herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet, so findet Paragraph 79,, Abs. ( Absatz 2) und (3), sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.1950 bis 30.06.2020
Paragraph 81,

Wurde gemäß § 76 eineAuf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebene bewegliche körperlicheherausgegebenen beweglichen körperlichen Sache verwertet, so gemäß § 76 findet § 79 Abs. 2 , Abs. (2) und (3), sinngemäß Anwendung. WurdeAuf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß Paragraph 76, eine an den Vollstrecker herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet, so findet Paragraph 79,, Abs. ( Absatz 2) und (3), sinngemäß Anwendung.

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