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Wurde gemäß § 76 eineAuf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebene bewegliche körperlicheherausgegebenen beweglichen körperlichen Sache verwertet, so gemäß § 76 findet § 79 Abs. 2 , Abs. (2) und (3), sinngemäß Anwendung. WurdeAuf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß Paragraph 76, eine an den Vollstrecker herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet, so findet Paragraph 79,, Abs. ( Absatz 2) und (3), sinngemäß Anwendung.
Wurde gemäß § 76 eineAuf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebene bewegliche körperlicheherausgegebenen beweglichen körperlichen Sache verwertet, so gemäß § 76 findet § 79 Abs. 2 , Abs. (2) und (3), sinngemäß Anwendung. WurdeAuf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß Paragraph 76, eine an den Vollstrecker herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet, so findet Paragraph 79,, Abs. ( Absatz 2) und (3), sinngemäß Anwendung.