§ 72 AbgEO

Abgabenexekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1992 bis 31.12.9999

§ 72. (1) Wird die zur Einziehung überwiesene Forderung auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist der Drittschuldner bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage befugt und auf Begehren eines Überweisungsgläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten eineraller dieser Personen beim Exekutionsgericht unter Bedachtnahme auf § 80 Abs. 6, Abs. (6), in Ermangelung eines solchen bei Gericht zu hinterlegen (§ 1425 a.b.G.B.§ 1425 ABGB).

  1. (2) Falls wegen Bezahlung der Forderung gegen den Drittschuldner Klagen anhängig gemacht wurden, kann dieser nach Bewirkung des Erlages beim Prozeßgerichte beantragen, aus dem Rechtsstreite entlassen zu werden.

(2) Falls wegen Bezahlung der Forderung gegen den Drittschuldner Klagen anhängig gemacht wurden, kann dieser nach Bewirkung des Erlages beim Prozeßgerichte beantragen, aus dem Rechtsstreite entlassen zu werden.

Stand vor dem 29.02.1992

In Kraft vom 01.01.1950 bis 29.02.1992

§ 72. (1) Wird die zur Einziehung überwiesene Forderung auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist der Drittschuldner bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage befugt und auf Begehren eines Überweisungsgläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten eineraller dieser Personen beim Exekutionsgericht unter Bedachtnahme auf § 80 Abs. 6, Abs. (6), in Ermangelung eines solchen bei Gericht zu hinterlegen (§ 1425 a.b.G.B.§ 1425 ABGB).

  1. (2) Falls wegen Bezahlung der Forderung gegen den Drittschuldner Klagen anhängig gemacht wurden, kann dieser nach Bewirkung des Erlages beim Prozeßgerichte beantragen, aus dem Rechtsstreite entlassen zu werden.

(2) Falls wegen Bezahlung der Forderung gegen den Drittschuldner Klagen anhängig gemacht wurden, kann dieser nach Bewirkung des Erlages beim Prozeßgerichte beantragen, aus dem Rechtsstreite entlassen zu werden.

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