§ 59 AbgEO Pfändungsschutz in Ausnahmefällen

Abgabenexekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Finanzamt kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit RücksichtDas Finanzamt kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht
    1. a)Litera aauf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
    2. b)Litera bauf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder
    3. c)Litera cauf eine zu erwartende Steuermehrbelastung aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse
    geboten ist.
  2. (2)Absatz 2Das Finanzamt kann den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 EO erfaßt werden.Das Finanzamt kann den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von Paragraph 290 a, Absatz 2, EO erfaßt werden.

(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht

a)

auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder

b)

auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder

c)

auf eine zu erwartende Steuermehrbelastung aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse

geboten ist.

(2) Die Abgabenbehörde kann den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 EO erfaßt werden.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 31.12.2016 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsDas Finanzamt kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit RücksichtDas Finanzamt kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht
    1. a)Litera aauf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
    2. b)Litera bauf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder
    3. c)Litera cauf eine zu erwartende Steuermehrbelastung aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse
    geboten ist.
  2. (2)Absatz 2Das Finanzamt kann den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 EO erfaßt werden.Das Finanzamt kann den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von Paragraph 290 a, Absatz 2, EO erfaßt werden.

(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht

a)

auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder

b)

auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder

c)

auf eine zu erwartende Steuermehrbelastung aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse

geboten ist.

(2) Die Abgabenbehörde kann den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 EO erfaßt werden.

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