§ 38 AbgEO Freihandverkauf

Abgabenexekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGepfändete Wertpapiere, welche einen Börsenpreis haben, sind durch Vermittlung eines Handelsmaklers mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsenpreis aus freier Hand zu verkaufen.
  2. (2)Absatz 2Andere Gegenstände, die an dem Orte, wo sie sich befinden, einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsen- oder Marktpreis durch die Vermittlung eines Handelsmaklers oder in Ermanglung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten oder durch den Vollstrecker aus freier Hand zu verkaufen.
  3. (3)Absatz 3Besteht für Gegenstände von der Art der gepfändeten Sachen an dem Orte, wo sie sich befinden, kein Börsen- oder Marktpreis, so kann das Finanzamt nach Einvernehmung des Abgabenschuldners verfügen, daß die Gegenstände zum Zwecke des Verkaufes aus freier Hand und mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsen- oder Marktpreis an einen anderen Ort gesendet werden, an welchem sich eine Börse oder ein Markt für Gegenstände dieser Art befindet, oder daß sie daselbst ohne Übersendung durch Vermittlung eines Handelsmaklers oder eines zu Versteigerungen befugten Beamten mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsen- oder Marktpreis aus freier Hand verkauft werden. Die Übersendung geschieht auf Kosten und Gefahr des Abgabenschuldners.
  4. (4)Absatz 4Die Übersendung oder die Veräußerung mittels Auftrag an einen Handelsmakler kann vom Finanzamt nach Einvernehmung des Abgabenschuldners auch dann verfügt werden, wenn sich für Sachen der bezeichneten Art an einem bestimmten anderen Orte bessere Gelegenheit zu einem vorteilhaften Verkaufe aus freier Hand darbietet.
  5. (5)Absatz 5Bei Anordnung eines Verkaufes aus freier Hand hat das Finanzamt den Preis, unter welchen bei der Veräußerung nicht herabgegangen werden darf, und die Zeit zu bestimmen, innerhalb welcher der Verkauf zu bewirken ist. Mangels solcher Preisbestimmung ist in dem Falle, als der Verkauf zum Börsen- oder Marktpreise angeordnet wurde, dem Berichte über den Verkauf ein amtlicher Nachweis über den Börsen- oder Marktpreis des Verkaufstages und über die etwa bezahlte Maklergebühr und sonstigen Auslagen beizuschließen.
  6. (6)Absatz 6Lautet ein Wertpapier auf Namen, so ist der Vollstrecker zu ermächtigen, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zwecke der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit an Stelle des Abgabenschuldners abzugeben.
  7. (7)Absatz 7Die Bestimmung des § 367 a. b. G. B. über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung zur Veräußerung gegebracht wurden, gilt auch in Ansehung des durch einen Handelsmakler, durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten oder durch den Vollstrecker aus freier Hand vorgenommenen Verkaufes sowie in Ansehung der Übertragung des Eigentums.Die Bestimmung des Paragraph 367, a. b. G. B. über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung zur Veräußerung gegebracht wurden, gilt auch in Ansehung des durch einen Handelsmakler, durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten oder durch den Vollstrecker aus freier Hand vorgenommenen Verkaufes sowie in Ansehung der Übertragung des Eigentums.

(1) Gegenstände, die einen Börsenpreis haben, sind durch Vermittlung eines Handelsmaklers oder Vollstreckers zum Börsenpreis aus freier Hand zu verkaufen. Dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsenpreis des Verkaufstags und über die etwa bezahlte Maklerprovision und sonstige Auslagen anzuschließen.

(2) Wertpapiere können auch durch ein Kreditinstitut verkauft werden. Lautet ein Wertpapier auf Namen, so hat der Vollstrecker die Umschreibung auf die Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zweck der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit anstelle des Abgabenschuldners abzugeben.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsGepfändete Wertpapiere, welche einen Börsenpreis haben, sind durch Vermittlung eines Handelsmaklers mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsenpreis aus freier Hand zu verkaufen.
  2. (2)Absatz 2Andere Gegenstände, die an dem Orte, wo sie sich befinden, einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsen- oder Marktpreis durch die Vermittlung eines Handelsmaklers oder in Ermanglung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten oder durch den Vollstrecker aus freier Hand zu verkaufen.
  3. (3)Absatz 3Besteht für Gegenstände von der Art der gepfändeten Sachen an dem Orte, wo sie sich befinden, kein Börsen- oder Marktpreis, so kann das Finanzamt nach Einvernehmung des Abgabenschuldners verfügen, daß die Gegenstände zum Zwecke des Verkaufes aus freier Hand und mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsen- oder Marktpreis an einen anderen Ort gesendet werden, an welchem sich eine Börse oder ein Markt für Gegenstände dieser Art befindet, oder daß sie daselbst ohne Übersendung durch Vermittlung eines Handelsmaklers oder eines zu Versteigerungen befugten Beamten mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsen- oder Marktpreis aus freier Hand verkauft werden. Die Übersendung geschieht auf Kosten und Gefahr des Abgabenschuldners.
  4. (4)Absatz 4Die Übersendung oder die Veräußerung mittels Auftrag an einen Handelsmakler kann vom Finanzamt nach Einvernehmung des Abgabenschuldners auch dann verfügt werden, wenn sich für Sachen der bezeichneten Art an einem bestimmten anderen Orte bessere Gelegenheit zu einem vorteilhaften Verkaufe aus freier Hand darbietet.
  5. (5)Absatz 5Bei Anordnung eines Verkaufes aus freier Hand hat das Finanzamt den Preis, unter welchen bei der Veräußerung nicht herabgegangen werden darf, und die Zeit zu bestimmen, innerhalb welcher der Verkauf zu bewirken ist. Mangels solcher Preisbestimmung ist in dem Falle, als der Verkauf zum Börsen- oder Marktpreise angeordnet wurde, dem Berichte über den Verkauf ein amtlicher Nachweis über den Börsen- oder Marktpreis des Verkaufstages und über die etwa bezahlte Maklergebühr und sonstigen Auslagen beizuschließen.
  6. (6)Absatz 6Lautet ein Wertpapier auf Namen, so ist der Vollstrecker zu ermächtigen, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zwecke der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit an Stelle des Abgabenschuldners abzugeben.
  7. (7)Absatz 7Die Bestimmung des § 367 a. b. G. B. über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung zur Veräußerung gegebracht wurden, gilt auch in Ansehung des durch einen Handelsmakler, durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten oder durch den Vollstrecker aus freier Hand vorgenommenen Verkaufes sowie in Ansehung der Übertragung des Eigentums.Die Bestimmung des Paragraph 367, a. b. G. B. über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung zur Veräußerung gegebracht wurden, gilt auch in Ansehung des durch einen Handelsmakler, durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten oder durch den Vollstrecker aus freier Hand vorgenommenen Verkaufes sowie in Ansehung der Übertragung des Eigentums.

(1) Gegenstände, die einen Börsenpreis haben, sind durch Vermittlung eines Handelsmaklers oder Vollstreckers zum Börsenpreis aus freier Hand zu verkaufen. Dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsenpreis des Verkaufstags und über die etwa bezahlte Maklerprovision und sonstige Auslagen anzuschließen.

(2) Wertpapiere können auch durch ein Kreditinstitut verkauft werden. Lautet ein Wertpapier auf Namen, so hat der Vollstrecker die Umschreibung auf die Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zweck der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit anstelle des Abgabenschuldners abzugeben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten