§ 5 AbgEO Durchführung der Vollstreckung

Abgabenexekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVollstreckungsbehörde ist das Finanzamt, dem die Einhebung der Abgabe obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist, auch andere Finanzämter oder Zollämter, in deren Amtsbereich die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist, um Durchführung der Vollstreckung ersuchen. Die in diesem Bundesgesetz für Finanzämter vorgesehenen Vorschriften gelten sinngemäß auch für die Zollämter.
  2. (2)Absatz 2Das Finanzamt hat die Vollstreckung von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen; es bedient sich hiebei der Vollstrecker.
  3. (3)Absatz 3Die Vollstrecker haben sich zu Beginn der Amtshandlung (vor Durchführung der erteilten Aufträge) unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und eine Ausfertigung des Auftrages der Abgabenbehörde auf Durchführung der Vollstreckung (Vollstreckungsauftrag) auszuhändigen.
  4. (4)Absatz 4Die Vollstrecker sind berechtigt, die durch die Vollstreckung zu erzwingenden Zahlungen und sonstigen Leistungen entgegenzunehmen; sie haben deren Empfang zu bestätigen.

(1) Vollstreckungsbehörde ist jene Abgabenbehörde, der die Einhebung der Abgabe obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist, auch eine andere Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung um Durchführung der Vollstreckung ersuchen.

(2) Die Abgabenbehörde hat die Vollstreckung von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen; sie bedient sich hiebei der Vollstrecker.

(3) Die Vollstrecker haben sich zu Beginn der Amtshandlung (vor Durchführung der erteilten Aufträge) unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und eine Ausfertigung des Auftrages der Abgabenbehörde auf Durchführung der Vollstreckung (Vollstreckungsauftrag) auszuhändigen.

(4) Die Vollstrecker sind berechtigt, die durch die Vollstreckung zu erzwingenden Zahlungen und sonstigen Leistungen entgegenzunehmen; sie haben deren Empfang zu bestätigen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsVollstreckungsbehörde ist das Finanzamt, dem die Einhebung der Abgabe obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist, auch andere Finanzämter oder Zollämter, in deren Amtsbereich die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist, um Durchführung der Vollstreckung ersuchen. Die in diesem Bundesgesetz für Finanzämter vorgesehenen Vorschriften gelten sinngemäß auch für die Zollämter.
  2. (2)Absatz 2Das Finanzamt hat die Vollstreckung von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen; es bedient sich hiebei der Vollstrecker.
  3. (3)Absatz 3Die Vollstrecker haben sich zu Beginn der Amtshandlung (vor Durchführung der erteilten Aufträge) unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und eine Ausfertigung des Auftrages der Abgabenbehörde auf Durchführung der Vollstreckung (Vollstreckungsauftrag) auszuhändigen.
  4. (4)Absatz 4Die Vollstrecker sind berechtigt, die durch die Vollstreckung zu erzwingenden Zahlungen und sonstigen Leistungen entgegenzunehmen; sie haben deren Empfang zu bestätigen.

(1) Vollstreckungsbehörde ist jene Abgabenbehörde, der die Einhebung der Abgabe obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist, auch eine andere Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung um Durchführung der Vollstreckung ersuchen.

(2) Die Abgabenbehörde hat die Vollstreckung von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen; sie bedient sich hiebei der Vollstrecker.

(3) Die Vollstrecker haben sich zu Beginn der Amtshandlung (vor Durchführung der erteilten Aufträge) unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und eine Ausfertigung des Auftrages der Abgabenbehörde auf Durchführung der Vollstreckung (Vollstreckungsauftrag) auszuhändigen.

(4) Die Vollstrecker sind berechtigt, die durch die Vollstreckung zu erzwingenden Zahlungen und sonstigen Leistungen entgegenzunehmen; sie haben deren Empfang zu bestätigen.

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