§ 62 PG 1965 Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999

Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

§ 62. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15a Abs. 2§ 15 Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2004

Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

§ 62. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15a Abs. 2§ 15 Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

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