§ 48 PG 1965 Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1985 bis 31.12.9999

Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit der Witwe

§ 48. Auf die Dauer der Abgängigkeit der Witwedes überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

Stand vor dem 28.02.1985

In Kraft vom 01.01.1966 bis 28.02.1985

Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit der Witwe

§ 48. Auf die Dauer der Abgängigkeit der Witwedes überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

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