§ 20 PG 1965 Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
Paragraph 20, (1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.

  1. (2)Absatz 2Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zehn Jahre nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 zugerechnet worden wären. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 erfüllt hat und die oberste Dienstbehörde über die Zurechnung vor seinem Tod nicht entschieden hat.Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zehn Jahre nach der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, zugerechnet worden wären. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, erfüllt hat und die oberste Dienstbehörde über die Zurechnung vor seinem Tod nicht entschieden hat.
  2. (3)Absatz 3Wenn der angemessene Lebensunterhalt eines Hinterbliebenen durch die Begünstigung nach der Vorschrift des Abs. 2 nicht gesichert ist, kann die obersteWenn der angemessene Lebensunterhalt eines Hinterbliebenen durch die Begünstigung nach der Vorschrift des Absatz 2, nicht gesichert ist, kann die oberste
  3. (1)Absatz einsIst ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
  4. (2)Absatz 2Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 9 zugerechnet worden wäre.Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach Paragraph 9, zugerechnet worden wäre.

    (Anm.: Abs. 3 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)Anmerkung, Absatz 3 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,)

Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zugunsten dieses Hinterbliebenen eine Verfügung im Sinne des § 9 Abs. 2 treffen. § 19 Abs. 4 und 4a bleibt unberührt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes Beamten.Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zugunsten dieses Hinterbliebenen eine Verfügung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, treffen. Paragraph 19, Absatz 4 und 4a bleibt unberührt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes Beamten.

  1. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß für die Hinterbliebenen eines Beamten des Ruhestandes, dem eine Begünstigung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 gewährt worden ist.Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten sinngemäß für die Hinterbliebenen eines Beamten des Ruhestandes, dem eine Begünstigung nach der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, gewährt worden ist.
  2. (5)Absatz 5Abs. 2 zweiter Satz und die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren.Absatz 2, zweiter Satz und die Absatz 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren.

  1. (5a)Absatz 5 aMaßnahmen nach Abs. 2 zweiter Satz und den Abs. 3 und 4, die in Fällen getroffen worden sind, in denen der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente nach dem B-KUVG auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit wirkungslos. Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach Abs. 2 zweiter Satz und den Abs. 3 und 4 durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Versorgungsgenusses und der Sonderzahlung ist auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente und Rentensonderzahlung anzurechnen.Maßnahmen nach Absatz 2, zweiter Satz und den Absatz 3 und 4, die in Fällen getroffen worden sind, in denen der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente nach dem B-KUVG auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit wirkungslos. Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach Absatz 2, zweiter Satz und den Absatz 3 und 4 durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Versorgungsgenusses und der Sonderzahlung ist auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente und Rentensonderzahlung anzurechnen.
  2. (6)Absatz 6Stirbt ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.Stirbt ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.05.1995 bis 30.09.2000
Paragraph 20, (1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.

  1. (2)Absatz 2Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zehn Jahre nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 zugerechnet worden wären. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 erfüllt hat und die oberste Dienstbehörde über die Zurechnung vor seinem Tod nicht entschieden hat.Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zehn Jahre nach der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, zugerechnet worden wären. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, erfüllt hat und die oberste Dienstbehörde über die Zurechnung vor seinem Tod nicht entschieden hat.
  2. (3)Absatz 3Wenn der angemessene Lebensunterhalt eines Hinterbliebenen durch die Begünstigung nach der Vorschrift des Abs. 2 nicht gesichert ist, kann die obersteWenn der angemessene Lebensunterhalt eines Hinterbliebenen durch die Begünstigung nach der Vorschrift des Absatz 2, nicht gesichert ist, kann die oberste
  3. (1)Absatz einsIst ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
  4. (2)Absatz 2Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 9 zugerechnet worden wäre.Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach Paragraph 9, zugerechnet worden wäre.

    (Anm.: Abs. 3 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)Anmerkung, Absatz 3 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,)

Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zugunsten dieses Hinterbliebenen eine Verfügung im Sinne des § 9 Abs. 2 treffen. § 19 Abs. 4 und 4a bleibt unberührt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes Beamten.Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zugunsten dieses Hinterbliebenen eine Verfügung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, treffen. Paragraph 19, Absatz 4 und 4a bleibt unberührt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes Beamten.

  1. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß für die Hinterbliebenen eines Beamten des Ruhestandes, dem eine Begünstigung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 gewährt worden ist.Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten sinngemäß für die Hinterbliebenen eines Beamten des Ruhestandes, dem eine Begünstigung nach der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, gewährt worden ist.
  2. (5)Absatz 5Abs. 2 zweiter Satz und die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren.Absatz 2, zweiter Satz und die Absatz 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren.

  1. (5a)Absatz 5 aMaßnahmen nach Abs. 2 zweiter Satz und den Abs. 3 und 4, die in Fällen getroffen worden sind, in denen der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente nach dem B-KUVG auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit wirkungslos. Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach Abs. 2 zweiter Satz und den Abs. 3 und 4 durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Versorgungsgenusses und der Sonderzahlung ist auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente und Rentensonderzahlung anzurechnen.Maßnahmen nach Absatz 2, zweiter Satz und den Absatz 3 und 4, die in Fällen getroffen worden sind, in denen der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente nach dem B-KUVG auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit wirkungslos. Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach Absatz 2, zweiter Satz und den Absatz 3 und 4 durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Versorgungsgenusses und der Sonderzahlung ist auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente und Rentensonderzahlung anzurechnen.
  2. (6)Absatz 6Stirbt ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.Stirbt ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.

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