§ 2 PG 1965 Anwartschaft

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

a)

VerlustWegfall der österreichischen Staatsbürgerschaft oderErfüllung der Staatsangehörigkeit eines vomErnennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 § 4 Abs. 1 Z 1 BDG 1979lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,

b)

Verzicht,

c)

Austritt,

d)

Kündigung,

e)

Entlassung.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2011

(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

a)

VerlustWegfall der österreichischen Staatsbürgerschaft oderErfüllung der Staatsangehörigkeit eines vomErnennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 § 4 Abs. 1 Z 1 BDG 1979lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,

b)

Verzicht,

c)

Austritt,

d)

Kündigung,

e)

Entlassung.

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