§ 128 GBG 1955

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.9999

§ 128. Ist aber einem der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz abgewiesen worden ist, von der zweitenhöheren Instanz stattgegeben worden, so ist diese Bewilligung im Grundbuch einzutragen. Die Wirkung dieser Eintragung ist so zu beurteilen, als ob sie in dem Zeitpunkt der Überreichung des ersten Gesuches erfolgt wäre.

Stand vor dem 31.07.1989

In Kraft vom 11.06.1955 bis 31.07.1989

§ 128. Ist aber einem der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz abgewiesen worden ist, von der zweitenhöheren Instanz stattgegeben worden, so ist diese Bewilligung im Grundbuch einzutragen. Die Wirkung dieser Eintragung ist so zu beurteilen, als ob sie in dem Zeitpunkt der Überreichung des ersten Gesuches erfolgt wäre.

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