§ 84 GBG 1955

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

In jedem Grundbuchsgesuch sind das Grundbuchsgericht, bei dem es zu überreichen ist, sowie der Vor- und Zuname, der Standdas Geburtsdatum und der Wohnort des Antragstellers und der Personen anzugeben, die von der Erledigung zu verständigen sind, und wenn sie juristische; bei juristischen Personen (Körperschaften usw.) sind, die ihnen zukommenden Benennungen, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, auch die Firmenbuchnummer, und bei inländischen Vereinen auch die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) anzugeben.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 11.06.1955 bis 30.04.2012

In jedem Grundbuchsgesuch sind das Grundbuchsgericht, bei dem es zu überreichen ist, sowie der Vor- und Zuname, der Standdas Geburtsdatum und der Wohnort des Antragstellers und der Personen anzugeben, die von der Erledigung zu verständigen sind, und wenn sie juristische; bei juristischen Personen (Körperschaften usw.) sind, die ihnen zukommenden Benennungen, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, auch die Firmenbuchnummer, und bei inländischen Vereinen auch die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) anzugeben.

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