§ 83 GBG 1955

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999

Grundbuchsgesuche können nursind in der Regel schriftlich angebrachtanzubringen. Nur in einfachen Fällen können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden.

Stand vor dem 31.10.2012

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.10.2012

Grundbuchsgesuche können nursind in der Regel schriftlich angebrachtanzubringen. Nur in einfachen Fällen können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden.

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