§ 21 BPräsWG

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (§ 17, gegebenenfalls § 20) auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”Internet unverzüglich zu verlautbaren.

(2) Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 28.02.2010

In Kraft vom 01.05.1993 bis 28.02.2010

(1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (§ 17, gegebenenfalls § 20) auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”Internet unverzüglich zu verlautbaren.

(2) Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden.

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